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   LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08   

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https://dejure.org/2010,11573
LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08 (https://dejure.org/2010,11573)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2010 - L 3 AS 138/08 (https://dejure.org/2010,11573)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 2010 - L 3 AS 138/08 (https://dejure.org/2010,11573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10, § 50 SGB 10, § 19 S 3 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides - Erkennbarkeit Zeitraum, Art und Höhe der Leistung - Notwendigkeit der Unterscheidung von Regelleistung, Unterkunftskosten und befristetem Zuschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08
    Zwar begegnet er, anders als der ursprüngliche Aufhebungsbescheid vom 09.11.2006, insoweit keinen Bedenken, als er für jeden Monat des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes aufführt, in welcher Höhe die Leistungsgewährung jeweils aufgehoben wird (siehe insoweit die Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.06.2004, B 7 AL 58/03 R in SozR 4 4100 § 115 Nr. 1, sowie vom 15.08.2002, Az.: B 7 AL 66/01 R in SozR 3 1500 § 128 Nr. 15, wonach ein Rücknahmebescheid mit einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Bewilligung ohne

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08
    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 30/09 R und vom 14.08.1996, Az.: 13 RI 9/95).
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08
    Zwar begegnet er, anders als der ursprüngliche Aufhebungsbescheid vom 09.11.2006, insoweit keinen Bedenken, als er für jeden Monat des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes aufführt, in welcher Höhe die Leistungsgewährung jeweils aufgehoben wird (siehe insoweit die Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.06.2004, B 7 AL 58/03 R in SozR 4 4100 § 115 Nr. 1, sowie vom 15.08.2002, Az.: B 7 AL 66/01 R in SozR 3 1500 § 128 Nr. 15, wonach ein Rücknahmebescheid mit einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08
    Aus dieser Aufspaltung der Zuständigkeiten und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gemäß § 19 S. 3 SGB II hat das BSG geschlossen, dass es sich bei der Bewilligung der jeweiligen Leistungen in den maßgebenden Bescheiden um eigenständige, abgrenzbare Verfügungen handelt (s. Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R = SozR 4 4200 § 22 Nr. 1).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Soweit teilweise vertreten wird, ein Aufhebungs- und wohl auch ein Erstattungsbescheid seien nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen nach Leistungsarten unterschieden, insbesondere also deutlich machten, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff) , folgt dem der Senat jedenfalls für die Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 50 SGB X nicht.
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Soweit teilweise vertreten wird, ein Aufhebungsverwaltungsakt sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen monatsweise nach Leistungsarten unterscheide, insbesondere also deutlich machte, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff) , folgt der Senat dem nicht (ablehnend für die Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X bereits Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2 RdNr 37) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 831/10
    Das BSG ist der hier vertretenen Auffassung in der zitierten Entscheidung vom 07. Juli 2011 (Az. B 14 AS 153/10 R -, Juris, Rn. 37) nicht entgegen getreten, sondern hat lediglich entschieden, dass es für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 50 SGB X nicht darauf ankomme, dass - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen nach Leistungsarten unterschieden werden, insbesondere also im Erstattungsbescheid deutlich gemacht werde, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff.).

    Soweit das BSG in der zitierten Entscheidung vom 07. Juli 2011 (a.a.O., Rn. 37) des Weiteren offen gelassen hat, ob ein Aufhebungs- und wohl auch ein Erstattungsbescheid nur dann hinreichend bestimmt seien, wenn sie - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen nach Leistungsarten unterschieden, insbesondere also deutlich machten, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff), folgt der Senat dem jedenfalls für die Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 50 SGB X nicht.

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